Honorar
Allgemeines
Wie in allen Bereichen anwaltlicher Tätigkeit berechnet sich auch das Honorar eines Strafverteidigers nach dem für Rechtsanwälte verbindlichen RechtsanwaltsVergütungsGesetz (RVG). Daneben besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer von diesen gesetzlichen Gebühren abweichenden Honorarvereinbarung. Der Abschluss einer solchen Honorarvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist im Bereich der Strafverteidigung im Gegensatz zum Zivilverfahren häufiger. Dies hängt damit zusammen, dass gerade in umfangreicheren Verfahren die gesetzlichen Gebühren den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts nicht abdecken.
Sofern eine solche Honorarvereinbarung nicht geschlossen wird, bestimmt sich das Honorar eines Strafverteidigers nach so genannten Rahmengebühren, d. h. innerhalb eines vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit festlegen. Das Gesetz schreibt mithin eine Mindest- und eine Höchstgebühr für jeden Verfahrensabschnitt vor, in deren "Rahmen" die tatsächlich anfallende, durch den Rechtsanwalt zu berechnende Gebühr liegen muss. Maßgebliche Kriterien für die konkrete Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt sind dabei u.a. die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit.
Entscheidend für die Gebührenfestlegung im Einzelfall ist daher beispielsweise die Art des Gerichtes vor dem die Hauptverhandlung stattfindet (Einzelrichter oder Schöffengericht, erweitertes Schöffengericht, große Strafkammer, Schwurgericht, Strafsenat) und die Zahl etwaiger Verhandlungstage, aber auch der Umstand, ob sich der Mandant in Untersuchungshaft befindet oder nicht, sowie etwaige im Raum stehende Nebenstrafen oder Maßregeln, wie Fahrverbot und Führerscheinentzug.
Die Bestimmung der gesetzlichen Wahlverteidigergebühren erfordert somit ebenso eine individuelle Festlegung bzw. Berechnung wie eine Honorarvereinbarung.