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Leseprobe Broschüre "Die Rechte in der Untersuchungshaft" Nr. 36: Verteidiger Der Häftling darf mit seinem Verteidiger ohne besondere Erlaubnis sowie ohne Beschränkung und Überwachung mündlich verkehren, § 148 I StPO. Nr. 38: Telefonverkehr Auch der telefonische Kontakt zu Außenwelt ist grundsätzlich möglich. Dieser bedarf allerdings der Zustimmung des Richters, welche in der Praxis allerdings nur höchst selten erteilt wird. Nr. 39: Empfang von Paketen mit Nahrungs– und Genussmitteln Der Untersuchungshäftling darf in der Regel 3-4 Pakete in die JVA gebracht bzw. übersendet bekommen, namentlich das sog. Zugangspaket bei der Einlieferung, im Übrigen je ein Paket zum Geburtstag, zu Ostern und zu Weihnachten. Im Rahmen der Hausordnung können des weiteren regelmäßig Wäschepakete empfangen werden (7 kg max.). Diese dürfen nur ein Inhaltsverzeichnis und keine weiteren schriftlichen Bemerkungen enthalten. Beachte: Außen aufs Paket müssen Paketmarken geklebt werden, die der Häftling von der JVA erhält. |
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